180 Abs. 1 StGB bezeichnet werden, drohte der Beschuldigte schliesslich mit dem Tod bzw. zumindest mit schweren Körperverletzungen. Dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen D.G. nachhaltig in Angst versetzten, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von D.G.. Demnach habe dieser ernsthaft damit gerechnet, dass ihm in einem Moment etwas zustossen könnte, in welchem er es nicht erwarte, dass er bspw. während dem Schlaf abgestochen werden könnte. Diese andauernde Angst und Ungewissheit habe ihm mehrere schlaflose Nächte bereitet, sodass er schliesslich von sich aus die Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht habe (UA act. 430; 432 ff.;