Im Verlauf des Verfahrens passte er dann sein Aussageverhalten vorzu dem Ermittlungsstand an, indem er nach erfolgter Konfrontation mit einzelnen Beweismitteln gewisse Äusserungen doch noch eingestand. So räumte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach mehrfachem Nachfragen des Gerichtspräsidenten ein, dass ihm nun doch eine Beleidigung gegen den verstorbenen Vater von D.G. herausgerutscht sei, obschon er dies kurz davor noch überzeugt in Abrede gestellt hatte (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1329), oder er habe möglicherweise doch zu D.G. gesagt, er bringe ihn um, dies sei aber im Sinne einer Redensart zu verstehen (UA act. 537). -8-