Demgegenüber widersprechen die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten zum Inhalt des Telefonats und den Textnachrichten – sofern er die Aussage nicht verweigert hat oder der Frage ausgewichen ist – den beiden Mobiltelefonauswertungen teilweise offensichtlich. So hatte er insbesondere keinesfalls die von ihm anfänglich geltend gemachte schlichtende Rolle inne. Aus dem SMS-Verlauf ergibt sich, dass der Beschuldigte an keiner Problemlösung interessiert war, sondern seinerseits provozierend die Konfrontation suchte. Er entgegnete jeder Beleidigung von D.G. mit einer eigenen, mindestens gleichwertigen Beleidigung und schmückte diese stetig mit drohenden Äusserungen aus.