suchungshaft genommen und dazu einvernommen (UA act. 433). Der Beschuldigte konnte demgegenüber keinen Grund für das plötzliche Telefonat angeben, vielmehr habe ihm zufolge D.G. aus dem nichts angerufen und begonnen, ihn zu beleidigen (UA act. 543 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 f.). Dies entbehrt nach dem Gesagten offensichtlich einer vernünftigen Betrachtungsweise und diente einzig dem Zweck, seine Geschäfte bzw. seine Vorgeschichte mit H. (vgl. E. 4) zu verschleiern.