act. 433; 451; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Dieser Ablauf wurde so auch von H. übereinstimmend und glaubhaft geschildert (UA act. 577; 743 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dass sich H. und D.G. abgesprochen hätten bzw. D.G. diese Geschichte frei erfunden hätte – wie vom Beschuldigten im Grundsatz geltend gemacht – ist nicht ersichtlich, zumal D.G. zunächst die Tragweite dieser telefonischen Auseinandersetzung und den damit verbundenen späteren Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden nicht erkannt haben dürfte und auch nicht damit zu rechnen hatte.