Als H. dem Beschuldigten dann noch habe eröffnen müssen, dass er einen Teil der Ware nicht sofort zurückgeben könne, weil er diesen bei D.G. zu Hause vergessen habe und dieser gerade nicht zu Hause sei, sei der Beschuldigte wütend geworden und habe die Mutter von D.G. beleidigt. In der Folge habe H. dies D.G. erzählt, worauf dieser wiederum wütend geworden sei, die Nummer des Beschuldigten verlangt und diesen sogleich angerufen habe (UA -7-