Als dieser es D.G. gezeigt habe, haben sie festgestellt, dass es von sehr schlechter Qualität gewesen sei, weshalb H. es dem Beschuldigten habe zurückgeben wollen. Der Beschuldigte habe aber daraufhin auf ihn Druck ausgeübt (vgl. dazu E. 4). Als H. dem Beschuldigten dann noch habe eröffnen müssen, dass er einen Teil der Ware nicht sofort zurückgeben könne, weil er diesen bei D.G. zu Hause vergessen habe und dieser gerade nicht zu Hause sei, sei der Beschuldigte wütend geworden und habe die Mutter von D.G. beleidigt.