Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.G. trägt schliesslich auch bei, dass dieser – im Gegensatz zum Beschuldigten – plausibel darlegen konnte, wie es überhaupt zu diesem (folgenschweren) Telefonat gekommen ist, denn beide geben an, sich vorher zwar gekannt, aber keinen Kontakt gehabt zu haben. Im Wesentlichen lassen sich die schlüssigen und konstanten Aussagen von D.G. so zusammenfassen, dass einige Tage vor dem Telefonat ein Freund von ihm, H., vom Beschuldigten «Zeugs» (CBD oder Marihuana) gekauft habe. Als dieser es D.G. gezeigt habe, haben sie festgestellt, dass es von sehr schlechter Qualität gewesen sei, weshalb H. es dem Beschuldigten habe zurückgeben wollen.