Es ist nicht anzunehmen, dass er dies ohne oder aus erfundenem Anlass getan hätte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen wurden von diesem denn auch teilweise in abgeänderter Form in den aktenkundigen Textnachrichten wiederholt, indem er schrieb, dass er D.G. genau dann erwischen werde, wenn dieser es am wenigsten erwarte (UA act. 434). Dies legt nahe, dass der Beschuldigte bereits am Telefon gesagt haben könnte, dass er ihn erwische, wenn er es am wenigsten erwarte oder – mit Blick auf die übrigen Gewaltdrohungen des Beschuldigten – eben, dass er ihn abstechen werde, wenn er es am wenigsten erwarte.