2.4.2. Mangels anderer, objektiver Beweismittel kann zur Feststellung des Inhalts des Telefongesprächs lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten und D.G. abgestellt werden. Übereinstimmend geben beide einzig zu Protokoll, dass D.G. den Beschuldigten angerufen und sogleich mit der Frage konfrontiert habe, weshalb der Beschuldigte seine Mutter beleidigt habe (UA act. 433 und 499). Im Übrigen widersprechen sich die Darstellungen.