In Bezug auf den Vorwurf der Drohung ist dagegen strittig, ob der Beschuldigte anlässlich des Telefonats gedroht habe, dass er D.G. und seine Familie umbringen und ihn von hinten abstechen werde, wenn er es nicht erwarten würde, und ob die gemachten Drohungen per Telefon sowie per SMS-Nachrichten D.G. in Angst und Schrecken versetzt haben. -5- In Bezug auf die Beschimpfung ist einzig strittig, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation oder Retorsion vorliegt.