2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und D.G. erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte D.G. per iMessage als «chlini schlampe», «chlini nutte», «chline hueresohn» und «du lächerliche stöck scheisse» bezeichnet hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.A.3.5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 35; 38).