dass er ihn und seine Familie umbringen und ihn von hinten abstechen werde, wenn er es nicht erwarte, in Angst und Schrecken versetzt habe. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen dagegen vor, es sei D.G. gewesen, der als Aggressor dem Beschuldigten Beschimpfungen und Beleidigungen an den Kopf geworfen habe. Der Beschuldigte habe diese lediglich erwidert. Zudem haben die ausgesprochenen Drohungen D.G. nicht in Angst und Schrecken versetzt (Plädoyer Verteidigung S. 4 ff.).