1. Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1), die Schuldsprüche wegen Raufhandels (Anklageziff. 2), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher Drohung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher versuchter Nötigung (Anklageziff. 3) sowie versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis (Anklageziff. 3) und damit einhergehend gegen die Strafzumessung (inklusive Busse) und die Kostenverteilung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).