3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 1. November 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.6. Der Privatkläger D.G. reichte am 23. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- sowie Anschlussberufungsantwort ein. 3.7. Die Berufungsverhandlung i.S. A.F. (SST.2022.107), B.F. (SST.2022.108), C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110) fand am 5. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: