3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels (Anklageziff. 1) und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Sie reichte am 4. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 16. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort und am 29. September 2022 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3-