Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.108 (ST.2021.32; StA.2020.337) Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger D.G._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter B.F._____, geboren am tt.mm.1997, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Gegenstand Raufhandel, Drohung, Beschimpfung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. April 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Raufhandels (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher Drohung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher versuchter Nötigung (Anklageziff. 3), versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis (Anklageziff. 3), grober Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziff. 4), mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziff. 4), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Anklageziff. 4) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziff. 5). 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2021 vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) frei. Im Übrigen sprach es den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig. Es verurteilte ihn unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019 bedingt gewährten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen des Raufhandels (Anklageziff. 2), der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziff. 1 und 2), der mehrfachen Drohung (Anklageziff. 1 und 2), der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklage- ziff. 3) sowie der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis (Anklage- ziff. 3). Für die verbliebenen Schuldsprüche beantragte er eine unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eine Busse von Fr. 400.00. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels (Anklage- ziff. 1) und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Sie reichte am 4. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 16. September 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort und am 29. Sep- tember 2022 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein und be- antragte, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 1. November 2022 eine freigestellte Stellung- nahme ein. 3.6. Der Privatkläger D.G. reichte am 23. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- sowie Anschluss- berufungsantwort ein. 3.7. Die Berufungsverhandlung i.S. A.F. (SST.2022.107), B.F. (SST.2022.108), C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110) fand am 5. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1), die Schuldsprüche wegen Raufhandels (Anklageziff. 2), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher Drohung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher versuchter Nötigung (Anklageziff. 3) sowie versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis (Anklageziff. 3) und damit einhergehend gegen die Strafzumessung (inklusive Busse) und die Kostenverteilung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrit- tenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Drohung (Anklageziff. 1) schuldig gesprochen. Sie ging in Bezug auf die mehrfache Beschimpfung davon aus, dass der Beschuldigte am 18. Januar 2020 D.G. per Telefonanruf und SMS-Nachricht als «chlini schlampe», «chlini nutte», «chline hueresohn» und «du lächerliche stöck scheisse» bezeichnet habe. In Bezug auf die mehrfache Drohung führte die Vorinstanz zur Begründung aus, dass der Beschuldigte D.G. anlässlich dieses Telefonats und der darauffolgenden SMS-Nachrichten mit den Worten «für dich nimmi mir extra zyt luegemer den wer wer fickt», «ich bring dich zum stöhne wart nur ab du weisch ned was dir am atue bisch» und «wens am wenigstens erwartisch verwütschi dich» sowie der Aussage, -4- dass er ihn und seine Familie umbringen und ihn von hinten abstechen werde, wenn er es nicht erwarte, in Angst und Schrecken versetzt habe. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen dagegen vor, es sei D.G. gewesen, der als Aggressor dem Beschuldigten Beschimpfungen und Beleidigungen an den Kopf geworfen habe. Der Beschuldigte habe diese lediglich erwidert. Zudem haben die ausgesprochenen Drohungen D.G. nicht in Angst und Schrecken versetzt (Plädoyer Verteidigung S. 4 ff.). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Auswertungen der Mobil- telefone des Beschuldigten und D.G. erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte D.G. per iMessage als «chlini schlampe», «chlini nutte», «chline hueresohn» und «du lächerliche stöck scheisse» bezeichnet hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.A.3.5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 35; 38). Erstellt und unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte D.G. schrieb: «für dich nimmi mir extra zyt luegemer den wer wer fickt», «ich bring dich zum stöhne wart nur ab du weisch ned was dir am atue bisch» und «wens am wenigstens erwartisch verwütschi dich» (Untersuchungsakten [UA] act. 271 f.; 330 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Zudem steht fest, dass diesen Nachrichten ein Telefonat voranging (UA act. 433 und 499). In Bezug auf den Vorwurf der Drohung ist dagegen strittig, ob der Beschuldigte anlässlich des Telefonats gedroht habe, dass er D.G. und seine Familie umbringen und ihn von hinten abstechen werde, wenn er es nicht erwarten würde, und ob die gemachten Drohungen per Telefon sowie per SMS-Nachrichten D.G. in Angst und Schrecken versetzt haben. -5- In Bezug auf die Beschimpfung ist einzig strittig, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation oder Retorsion vorliegt. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung erschöpft sich in objektiver Hinsicht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Ob eine Ankündigung künftigen Übels jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen vermag, ist nach einem objektiven Massstab zu prüfen. Es ist dabei auf das Empfinden einer vernünftigen Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. 2.4.2. Mangels anderer, objektiver Beweismittel kann zur Feststellung des Inhalts des Telefongesprächs lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten und D.G. abgestellt werden. Übereinstimmend geben beide einzig zu Protokoll, dass D.G. den Beschuldigten angerufen und sogleich mit der Frage kon- frontiert habe, weshalb der Beschuldigte seine Mutter beleidigt habe (UA act. 433 und 499). Im Übrigen widersprechen sich die Darstellungen. Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz die im Kern schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von D.G. als glaubhaft, wonach der Beschul- digte ihm am Telefon gedroht habe, ihn und seine Familie umzubringen und ihn von hinten abzustechen, wenn er es am wenigsten erwarten würde. D.G. schilderte das Telefongespräch im Wesentlichen, wie folgt: Er habe am Telefon den Beschuldigten zweimal nacheinander gefragt, weshalb er gegenüber H. seine Mutter beleidigt habe. Während der Beschuldigte nach der ersten Frage noch gesagt habe, er solle ihm zuhören, habe der Beschuldigte beim zweiten Mal Fragen die Fassung verloren und ihn als «chlini Schlampe» beschimpft. Daraufhin habe sich D.G. provoziert gefühlt. Sie haben sich sodann gegenseitig beleidigt. Dies habe sich dann hoch- geschaukelt, wobei der Beschuldigte ihm gedroht habe, er werde ihn und seine Familie umbringen und ihn von hinten abstechen, wenn er es am wenigsten erwarten würde. Das Gespräch gipfelte darin, dass der Beschul- digte gesagt habe, er werde seinen (kürzlich verstorbenen) Vater im Grab «ficken». Daraufhin seien D.G. die Tränen gekommen, weshalb er das Telefon aufgelegt habe. Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung mit diversen Beleidigungen per SMS-Nachrichten fortgesetzt. Diesen -6- Ablauf schilderte D.G. im Kern konstant, schlüssig und nachvollziehbar (UA act. 430 ff.; 451 ff.; 460; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 f.). Seine Aussagen passen in das Gesamtbild der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten und sind insbesondere im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten mit den SMS-Nachrichten auf den ausgewerteten Mobil- telefonen zu vereinbaren. So hat D.G. bereits in den ersten SMS- Nachrichten nach dem Telefonat dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seinen toten Vater beleidigt (UA act. 270). Es ist nicht anzunehmen, dass er dies ohne oder aus erfundenem Anlass getan hätte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen wurden von diesem denn auch teilweise in abgeänderter Form in den aktenkundigen Textnachrichten wiederholt, indem er schrieb, dass er D.G. genau dann erwischen werde, wenn dieser es am wenigsten erwarte (UA act. 434). Dies legt nahe, dass der Beschuldigte bereits am Telefon gesagt haben könnte, dass er ihn erwische, wenn er es am wenigsten erwarte oder – mit Blick auf die übrigen Gewaltdrohungen des Beschuldigten – eben, dass er ihn abstechen werde, wenn er es am wenigsten erwarte. D.G. schilderte den Inhalt der Nach- richten bereits zu Beginn des Verfahrens – und somit noch bevor die Mobiltelefone ausgewertet wurden – mit den tatsächlichen Nachrichten übereinstimmend und versuchte auch nicht, seine Rolle in der verbalen Auseinandersetzung klein zu reden. So räumte er ein, selbst Fehler gemacht zu haben und bereits am Telefon den Beschuldigten «Huren- sohn» oder «würdenloser Drecksmensch» genannt zu haben, als dieser ihn beleidigt habe (UA act. 433). Er belastet sich damit selbst, ohne dazu veranlasst zu sein. Er schilderte die Vorkommnisse nachvollziehbar, nicht übertrieben und blieb bei seinen Erinnerungen, was sich zumindest in Bezug auf die dokumentierten SMS-Nachrichten verifizieren lässt. Das von ihm Geschilderte wirkt zudem erlebnisnahe und detailreich. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.G. trägt schliesslich auch bei, dass dieser – im Gegensatz zum Beschuldigten – plausibel darlegen konnte, wie es überhaupt zu diesem (folgenschweren) Telefonat gekommen ist, denn beide geben an, sich vorher zwar gekannt, aber keinen Kontakt gehabt zu haben. Im Wesentlichen lassen sich die schlüssigen und konstanten Aus- sagen von D.G. so zusammenfassen, dass einige Tage vor dem Telefonat ein Freund von ihm, H., vom Beschuldigten «Zeugs» (CBD oder Marihu- ana) gekauft habe. Als dieser es D.G. gezeigt habe, haben sie festgestellt, dass es von sehr schlechter Qualität gewesen sei, weshalb H. es dem Beschuldigten habe zurückgeben wollen. Der Beschuldigte habe aber daraufhin auf ihn Druck ausgeübt (vgl. dazu E. 4). Als H. dem Beschul- digten dann noch habe eröffnen müssen, dass er einen Teil der Ware nicht sofort zurückgeben könne, weil er diesen bei D.G. zu Hause vergessen habe und dieser gerade nicht zu Hause sei, sei der Beschuldigte wütend geworden und habe die Mutter von D.G. beleidigt. In der Folge habe H. dies D.G. erzählt, worauf dieser wiederum wütend geworden sei, die Nummer des Beschuldigten verlangt und diesen sogleich angerufen habe (UA -7- act. 433; 451; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Dieser Ablauf wurde so auch von H. übereinstimmend und glaubhaft geschildert (UA act. 577; 743 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dass sich H. und D.G. abgesprochen hätten bzw. D.G. diese Geschichte frei erfunden hätte – wie vom Beschuldigten im Grundsatz geltend gemacht – ist nicht ersichtlich, zumal D.G. zunächst die Tragweite dieser telefonischen Auseinander- setzung und den damit verbundenen späteren Kontakt zu den Straf- verfolgungsbehörden nicht erkannt haben dürfte und auch nicht damit zu rechnen hatte. Als die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.G. am 27. Januar 2020 dann eskalierte, wäre es denn auch bereits zu spät für eine Absprache mit dem zu diesem Zeitpunkt unbeteiligten H. gewesen, denn D.G. wurde bereits wenige Stunde später in Unter- suchungshaft genommen und dazu einvernommen (UA act. 433). Der Beschuldigte konnte demgegenüber keinen Grund für das plötzliche Telefonat angeben, vielmehr habe ihm zufolge D.G. aus dem nichts angerufen und begonnen, ihn zu beleidigen (UA act. 543 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 f.). Dies entbehrt nach dem Gesagten offen- sichtlich einer vernünftigen Betrachtungsweise und diente einzig dem Zweck, seine Geschäfte bzw. seine Vorgeschichte mit H. (vgl. E. 4) zu verschleiern. Demgegenüber widersprechen die anfänglichen Aussagen des Beschul- digten zum Inhalt des Telefonats und den Textnachrichten – sofern er die Aussage nicht verweigert hat oder der Frage ausgewichen ist – den beiden Mobiltelefonauswertungen teilweise offensichtlich. So hatte er insbe- sondere keinesfalls die von ihm anfänglich geltend gemachte schlichtende Rolle inne. Aus dem SMS-Verlauf ergibt sich, dass der Beschuldigte an keiner Problemlösung interessiert war, sondern seinerseits provozierend die Konfrontation suchte. Er entgegnete jeder Beleidigung von D.G. mit einer eigenen, mindestens gleichwertigen Beleidigung und schmückte diese stetig mit drohenden Äusserungen aus. Er baute eine eigentliche Drohkulisse auf, die D.G. zu verstehen geben soll, dass er seine Äusserungen noch büssen werde und zwar in einem Moment, in welchem er es am wenigsten erwarten werde, mit anderen Worten, er also jederzeit gefasst sein soll. Im Verlauf des Verfahrens passte er dann sein Aussageverhalten vorzu dem Ermittlungsstand an, indem er nach erfolgter Konfrontation mit einzelnen Beweismitteln gewisse Äusserungen doch noch eingestand. So räumte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach mehrfachem Nachfragen des Gerichtspräsidenten ein, dass ihm nun doch eine Beleidigung gegen den verstorbenen Vater von D.G. heraus- gerutscht sei, obschon er dies kurz davor noch überzeugt in Abrede gestellt hatte (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1329), oder er habe möglicherweise doch zu D.G. gesagt, er bringe ihn um, dies sei aber im Sinne einer Redensart zu verstehen (UA act. 537). -8- 2.4.3. In Würdigung der vorgenannten Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte D.G. am Telefon damit drohte, ihn und seine Familie umzubringen und ihn von hinten abzustechen, wenn er es am wenigsten erwarten würde und er ihm sodann per SMS-Nachricht schrieb: «für dich nimmi mir extra zyt luegemer den wer wer fickt», «ich bring dich zum stöhne wart nur ab du weisch ned was dir am atue bisch» und «wens am wenigstens erwartisch verwütschi dich». Die dadurch aufgebaute Droh- kulisse kann ohne Weiteres als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezeichnet werden, drohte der Beschuldigte schliesslich mit dem Tod bzw. zumindest mit schweren Körperverletzungen. Dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen D.G. nachhaltig in Angst versetzten, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aus- sagen von D.G.. Demnach habe dieser ernsthaft damit gerechnet, dass ihm in einem Moment etwas zustossen könnte, in welchem er es nicht erwarte, dass er bspw. während dem Schlaf abgestochen werden könnte. Diese an- dauernde Angst und Ungewissheit habe ihm mehrere schlaflose Nächte bereitet, sodass er schliesslich von sich aus die Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht habe (UA act. 430; 432 ff.; 452; 455 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; 30 f.). Insbesondere die Verbindung der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen mit der Aussage, er erwische ihn dann, wenn er es am wenigsten erwarte, ist geeignet, eine lang anhaltende und nachhaltige Angst zu schüren. Diese Drohungen sind nach einem objektiven Massstab dazu geeignet, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst bzw. Schrecken zu versetzen. Daran ändert schliesslich nichts, dass auch D.G. – wie vom Beschuldigten vorgebracht – seinerseits gedroht und von sich aus die Konfrontation gesucht hat. Den nachvollziehbaren Aussagen von D.G. folgend, sah D.G. den einzigen Ausweg aus der andauernden und destruktiven Angst vor dem Beschuldigten eben in der Konfrontation mit diesem (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; 30 f.). Subjektiv hat er im Bewusstsein gehandelt, dass die von ihm ausgesprochene Drohung geeignet ist, D.G. mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und das hat er auch gewollt. Dass er möglicherweise keinen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen, spielt keine Rolle. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5. 2.5.1. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte einerseits durch sein -9- ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben hat (Provokation; Abs. 2) oder andererseits die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion; Abs. 3). Es wird eine unmittelbare Reaktion verlangt. Ratio legis des Abse- hens von einer Strafe bei der Retorsion ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. BGE 72 IV 21; ähnlich BGE 82 IV 177). 2.5.2. Wie bereits erstellt und nicht bestritten, hat der Beschuldigte D.G. im Rahmen einer Auseinandersetzung als «chlini schlampe», «chlini nutte», «chline hueresohn» und «du lächerliche stöck scheisse» beschimpft. Bei diesen Begriffen handelt es sich unbestrittenermassen um Beschimp- fungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Zu prüfen bleibt, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation (Abs. 2) oder Retorsion (Abs. 3) zu bejahen ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind die Voraussetzung für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Den Beschimpfungen per SMS- Nachricht ging eine längere telefonische Auseinandersetzung voraus. Der Beschuldigte wie auch D.G. deckten sich zwar gegen- und wechselseitig mit Beschimpfungen ein. Trotzdem kann aber vorliegend nicht davon ge- sprochen werden, dass bereits durch die gegenseitigen Beschimpfungen an Ort und Stelle Gerechtigkeit geschaffen wurde. Vielmehr waren diese Beschimpfungen erst der Anlass für eine lang andauernde, teilweise tätliche, unkontrollierte und folgenreiche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.G., in welche später noch weitere Personen hineingezogen wurden. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf die Beschimpfung grösstenteils uneinsichtig und versuchte, seine eigene Rolle klein zu reden oder zu verharmlosen. So relativierte der Beschuldigte auf die Frage, ob diese Nachrichten nicht ein Kindergarten seien, seine Zustimmung mit der Aussage, dass aber D.G. mehr als 10 Jahr älter sei als er (VA act. 1328) oder dass seine Drohungen und Belei- digungen zwar nicht hätten sein müssen, aber er der Überzeugung sei, dass wenn er es nicht gemacht hätte, es trotzdem zu den folgenreichen Auseinandersetzungen gekommen wäre (VA act. 1327 f.). Entsprechend steht das öffentliche Interesse einer Bestrafung der Strafbefreiung entgegen, womit von einer solchen abzusehen ist. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und D.G. gegenseitig mit Beschimpfungen eindeckten, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten. Die Beschimpfungen standen in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, wurden sie schliesslich alle per SMS- Nachricht im gleichen, wechselseitigen Streitgespräch geschickt. Sie sind mitunter auf den gleichen Tatentschluss zurückzuführen, weshalb von einer - 10 - natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Entgegen der Vorinstanz hat deshalb in Bezug auf Anklageziff. 1 kein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung zu erfolgen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 27. Januar 2020 an einem Raufhandel mit D.G. und dessen Bruder C.G. teilgenommen (Anklageziff. 1). Dem angeklagten Sachverhalt zufolge habe sich D.G. gemeinsam mit seinem Bruder C.G. an den Wohnort des Beschuldigten begeben, um diesen zur Rede zu stellen. Nachdem D.G. und dessen Bruder auf den Beschuldigten getroffen seien, sei es nach einem kurzen Wortgefecht zu einer Schubserei zwischen dem Beschuldigten und D.G. gekommen, welche schliesslich in einer Schlägerei zwischen sämtlichen drei Personen geendet habe. Der Beschuldigte wie auch D.G. haben sich dabei diverse Verletzungen zugezogen. 3.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass sich C.G. nicht an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, sondern abseitsgestanden habe. Da ein Raufhandel die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetze, komme vorliegend ein Raufhandel nicht in Frage, weshalb sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) frei- gesprochen hat. Dafür hat sie D.G. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen, was denn auch unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Anschlussberufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei des Raufhandels schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, D.G. habe zusammen mit seinem Bruder C.G. den Beschuldigten aufgesucht und ohne Vor- warnung oder Reaktion auf seine Äusserung, sie sollen warten, um mit ihm das Missverständnis klären zu können, auf ihn mit einer Eisenstange und mit den Fäusten eingeschlagen, bis er bewusstlos geworden sei (Plädoyer Verteidigung S. 5 ff.). Der Beschuldigte beantragte entsprechend, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Gleichzeitig beantragte er mit seiner Berufung als Privatkläger in den Verfahren gegen C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110), diese seien des Angriffs schuldig zu sprechen. 3.3. Des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt - 11 - oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Eine psychische Teilnahme mittels warnenden Zurufen kann erst angenommen werden, wenn bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). 3.4. 3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass D.G. und C.G. am 27. Januar 2020 um ca. 18:00 Uhr auf den Beschuldigten vor dessen Wohnhaus getroffen sind, D.G. den Beschuldigten konfrontierte und sich der Beschuldigte bei der darauffolgenden Auseinandersetzung diverse Verletzungen zuzog, nämlich Blutergüsse mit Weichteilschwel- lungen am Nasenrücken, am linken Augenunterlid, an der linken Joch- bogenregion, beidseitig am Hinterkopf und in der Scheitelregion linkseitig sowie einen Nasenschiefstand nach rechts, Druckschmerzhaftigkeit am rechten Unterkieferast, Hautrötungen und Hautabschürfungen an den Händen (UA act. 377). Erstellt ist auch, dass diesem Aufeinandertreffen einige Tage zuvor eine telefonische Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.G. vorausging, anlässlich welcher der Beschuldigte D.G. beschimpfte und drohte (siehe Erwägung hievor). Bestritten wird hingegen, ob C.G. an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.G. und dem Beschuldigten teilnahm, was zur Erfüllung des Tatbestandes des Raufhandels oder des Angriffes notwendig wäre. Sofern dies zu bejahen wäre, ist weiter umstritten, ob der Beschuldigte sich an der tätlichen Auseinandersetzung lediglich passiv verhielt (Angriff im Sinne von Art. 134 StGB) oder aktiv teilnahm (Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB). 3.4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen von D.G. und C.G. mit der Vorinstanz davon aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.G. zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher C.G. nicht aktiv eingegriffen hat. Die Aussagen von D.G. und C.G. sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Beide schilderten den Vorfall glaubhaft und nachvollziehbar. Die Schilderungen der beiden stimmten von Beginn an überein. Dabei erzählen nicht beide die identische, möglicherweise im Voraus abge- sprochene Geschichte, sondern sie schildern ihre Beobachtungen erlebnis- nah und konstant aus ihrer eigenen Perspektive mit unterschiedlichen Erinnerungslücken. Im Übrigen ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bis ins letzte Detail abzusprechen, - 12 - wurden sie doch noch am selben Abend nach dem Vorfall von der Polizei inhaftiert und getrennt voneinander zur Sache befragt. Des Weiteren zeigten sie sich von Beginn an selbstkritisch. C.G. gestand bereits zu Beginn Fehler ein und zeigte sich einsichtig (UA act. 490). Darüber hinaus belastete er den Beschuldigten nicht unnötig und räumte vermehrt ein, er könne nicht sagen bzw. er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte D.G. überhaupt geschlagen habe. Vielmehr habe der Beschuldige lediglich seine Körperkraft eingesetzt, um zu «schüpfen» (UA act. 476; 486; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Dafür belastete er von sich aus seinen Bruder D.G. mit der Aussage, dass dieser die körperliche Aus- einandersetzung gesucht habe und dass er und nicht der Beschuldigte als erstes tätlich wurde (UA act. 472). Aber auch D.G. gestand von Beginn an ein, dass er (aufgrund früher ausgesprochener Drohungen) die Kon- frontation mit dem Beschuldigten gesucht und sodann die (tätliche) Auseinandersetzung gestartet habe. Er habe den Beschuldigten, als dieser in seine Richtung gekommen sei, weggestossen, worauf dieser ihn zurückgeschupft habe (UA act. 431; 435; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, verwickelt er sich vermehrt in Widersprüche und es mangelt schliesslich bereits an der Konstanz seiner Aussagen. So gibt er anfänglich wiederholt zu Protokoll, C.G. habe mit einer Metallstange mehrfach auf ihn eingeschlagen (UA act. 500, 513, 514). Mit dieser Version der Geschichte wandte er sich dann im Übrigen auch früh an den «Blick» (UA act. 424 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. Mai 2022 war er jedoch plötzlich nicht mehr sicher, ob C.G. ihn überhaupt mit der Stange geschlagen habe oder nicht (UA act. 531). Dies erscheint sehr merkwürdig, betont der Beschul- digte doch zuerst noch, was für schlimme Verletzungen ihm durch die Stange zugefügt worden seien und dass die beiden Brüder G. – hätten sie keine Stange verwendet – gegen ihn aufgrund seines mehrjährigen Kampf- sporttrainings keine Chance gehabt hätten (UA act. 531). Es kann sich folglich bei der Frage, ob mit der Stange auf ihn eingeschlagen wurde oder nicht, nicht um ein blosses Detail handeln, dass man plötzlich nicht mehr weiss oder bei dem man sich nicht sicher ist. Ferner ist auch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten durch das rechts- medizinische Institut des Kantonsspitals X., das die Untersuchung der körperlichen Verletzungen des Beschuldigten zum Inhalt hatte, zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise auf ein einwirkendes, hartes Werkzeug wie ein Schlagring oder eine Eisenstange abgrenzbar seien. Bei einem Vorgang, wie vom Beschuldigten geschildert, seien schwer- wiegendere und gegebenenfalls geformte Verletzungen wie z.B. Quetsch- risswunden über den knöchernen Widerlagern, Striemen etc. zu erwarten gewesen. Die angegebenen Schläge mit einer Eisenstange und Fusstritten würden morphologisch nicht verifiziert werden können und würden selbst - 13 - unter der Annahme, dass er am Oberkörper eine dicke Jacke getragen habe, im Widerspruch zu der sehr massiven Gewaltangabe stehen (UA act. 378). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte erst dann unsicher über die Schläge mit der Metallstange wurde, als das Ergebnis des Gutachtens vorlag. Dies erweckt den Eindruck, als ob der Beschuldigte seine Aussagen fortlaufend an den Stand der Ermittlungen anpasste. Weitere Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Ausgang der tätlichen Auseinandersetzung. Gemäss dem Beschuldigten sei er während der ersten Faustschläge von D.G. teilweise weggetreten und habe anschliessend ganz das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien seine Mutter A.F. und sein Bruder E.F. bereits neben ihm gewesen (UA act. 500 f.). An einer weiteren Einvernahme ergänzte er sodann noch, dass sein Bruder E.F. Wasser über ihn geschüttet habe, um ihn wieder zu Bewusstsein zu bringen. Dieser habe ihn dann ins Spital gebracht, wobei er erst während der Autofahrt wieder richtig bei Sinnen gewesen sei (UA act. 516). Der Beschuldigte führte auch aus, dass er vor dem Aufeinandertreffen mit den Brüdern G. mit einem «I.» am Telefon gewesen sei (UA act. 539; Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten hat ergeben, dass dieses Telefon um 18:09 Uhr gewesen ist (UA act. 323). Um 18:28 Uhr hat der Beschuldigte dann per WhatsApp ein von sich selbst um 18:23 Uhr aufgenommenes Selbstportrait an seinen Bruder E.F. geschickt. Auf dem Bild sind Blutspuren in der Nasen- und Mundregion des Beschul- digten zu erkennen. Sein Haar und seine Kleidung sind zu diesem Zeitpunkt jedoch trocken. E.F. antwortete auf dieses Bild sogleich mit: «Deee nutesohm» (UA act. 314, 324). Zudem sind um 18:21 Uhr verschiedene Anrufversuche an E.F. im Anrufprotokoll des Mobiltelefons des Beschuldigten verzeichnet (UA act. 323). Daraus ergibt sich, dass sich die Auseinandersetzung zwischen 18:09 Uhr und 18:21 Uhr ereignet haben muss und dass der Beschuldigte zumindest wenige Minuten nach der Auseinandersetzung mit D.G. bei vollem Bewusstsein gewesen ist. Darüber hinaus entpuppt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach er von seinem Bruder aufgefunden und dieser ihn mit Wasser habe wecken müssen, als eine prompte Lüge. Vielmehr hat der Beschuldigte von sich aus seinen Bruder kontaktiert. Ebenso vermag die Aussage des Beschul- digten nach Konfrontation mit den obengenannten Mobiltelefonauswer- tungen nicht zu überzeugen, wonach seine Mutter A.F. die Anrufe an seinen Bruder E.F. mit seinem Mobiltelefon getätigt habe, als dieser mit dem Beschuldigten zusammen auf dem Weg ins Spital gewesen sei (UA act. 540), denn beim verschickten Bild handelt es sich offensichtlich um ein Selbstportrait, das nicht die Mutter von ihm aufgenommen haben kann. Dass der Beschuldigte nun vor Obergericht zumindest eingesteht, dass die ausgewerteten Nachrichten und Anrufe auf seinem Mobiltelefon – und so auch das Selbstportrait – nun doch von ihm selbst stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38) und er doch nicht so lange bewusstlos gewesen sei, sondern eher filmrissartige Aussetzer gehabt - 14 - habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37), vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern. Vielmehr bekräftigt es den bereits bestehenden Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen stets dem aktuellen Verfahrensstand anpasst und er sich so die für ihn beste Ausgangslage zu verschaffen versucht. Zudem steht die Tatsache, dass der Beschuldigte nun vor Obergericht eingestanden hat, lediglich gesehen zu haben, wie er von D.G., nicht aber von C.G. Schläge bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 f.), nicht nur im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, sondern spricht auch dafür, dass sich C.G. tatsächlich nicht an der Auseinandersetzung tätlich beteiligt hat. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen von A.F., die die Ereignisse angeblich aus dem Hauseingang beobachtet haben soll (UA act. 558 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.), als unglaubhaft und mit dem Beschuldigten abgesprochen. Sie schilderte zwei Tage nach dem Vorfall das von ihr angeblich Beobachtete im Wesentlichen gleich wie der Beschuldigte, was sich aber – wie dargelegt – nicht mit den Auswertungen des Mobiltelefons vereinbaren lässt. Darüber hinaus fällt auf, dass sie das Beobachtete nur rudimentär wiedergeben und zu diversen banalen Fragen keine Antwort geben konnte. So sei sie sich zwar sicher, dass sie gesehen habe, dass einer der beiden Brüder eine Eisenstange aus der Jacke gezogen habe, sie konnte aber weder die Kleidung von D.G. noch von C.G. beschreiben oder deren Farben nennen (UA act. 559; 564). Weiter sagte sie auch aus, dass sie beobachtet habe, dass ihr Sohn mehrfach getreten worden sei, sie konnte aber nicht sagen, wie viele Tritte sie ungefähr beobachtet haben soll (UA act. 561). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie das markante Gesicht von C.G. mit Sicherheit wiedererkenne, da dieser von vorne in den Bauch des Beschuldigten geschlagen habe. Hingegen habe der andere (folglich D.G.) die Eisenstange gehabt (UA act. 568 f.). Den Aussagen des Beschuldigten folgend hätte aber C.G. und nicht D.G. die Eisenstange gehabt. Den Protokollen ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte während der Einvernahme seiner Mutter A.F. wiederholt unaufgefordert das Wort ergriff und ihr auf Serbisch Sachen sagte bzw. Anweisungen machte, sodass sitzungspolizeiliche Mass- nahmen ergriffen werden mussten und er des Raumes verwiesen wurde (UA act. 559 f.; 563; 703). So hat der Beschuldigte insbesondere versucht, Einfluss zu nehmen, als A.F. dazu befragt wurde, wer denn die Eisenstange gehabt haben soll (UA act. 563). Bezeichnend ist schliesslich, dass A.F. vor Obergericht, als sie nach dem Vorfall gefragt wurde, zuerst lediglich von angeblich beobachteten Fusstritten durch C.G. und D.G. sprach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.), nicht aber von einem verwendeten Schlagwerkzeug. Erst als sie explizit nach diesem gefragt wurde, war von einem gelben bzw. holzfarbenen Holzstock die Rede (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13; 15 f.). Dies obschon sie bis anhin immer von einer schwarzen Stange gesprochen hatte (UA act. 563; 697). Es muss nach - 15 - dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass A.F. diese Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten, D.G. und C.G. nicht beobachtet hat, sondern die belastenden Aussagen nach Absprache mit ihrem Sohn, dem Beschuldigten, tätigte. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Weiter erweisen sich auch die Aussagen von A.F. als erfunden. Demgegenüber erachtet das Obergericht die Aussagen von D.G. und C.G. als in sich stimmig, schlüssig und glaubhaft. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen. Diesen Aussagen folgend fragte D.G. am 27. Januar 2020 seinen Bruder C.G., ob er mit ihm in seinem Fahrzeug «eine Runde drehen» würde, um nach dem Beschuldigten Ausschau zu halten. Er habe nämlich aufgrund des Telefonats einige Tage zuvor zwischen ihm und dem Beschuldigten Angst gehabt und den Beschuldigten deshalb treffen bzw. konfrontieren wollen, bevor dieser ihn irgendeinmal unerwartet angreifen werde. Er habe diese Differenzen nun endlich mit dem Beschuldigten klären wollen und deshalb von sich aus die Konfrontation gesucht. Die beiden Brüder G. sind sodann in das Auto von C.G. gestiegen, haben eine Runde in Q. gedreht, nach dem Beschuldigten Ausschau gehalten und alsdann vor dessen Wohnblock parkiert. Als sie auf den herannahenden Beschuldigten aufmerksam geworden sind, hat D.G. seinen Bruder gebeten, sich nicht einzumischen und nur darauf zu achten, ob der Beschuldigte eine Waffe ziehen würde. D.G. hat anschliessend die verbale Konfrontation gesucht. Der Beschuldigte ist daraufhin auf ihn zugelaufen, worauf D.G. ihn weggestossen hat. Es entwickelte sich eine Rangelei zwischen ihm und dem Beschuldigten, in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. D.G. hat dabei den Beschuldigten auch im Gesicht getroffen (UA act. 437). Die Schlägerei hat geendet, als D.G. bemerkte, dass der Beschuldigte blutete (UA act. 435 ff.; 452 ff.; 470; 472 ff.; 483; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.; 26 ff.). 3.4.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat C.G. nicht an der tätlichen Auseinandersetzung und somit an einem Raufhandel teilgenommen. Unter den vorliegenden Umständen kann auch nicht aufgrund der blossen Anwesenheit von C.G. auf eine psychische Teilnahme am Raufhandel geschlossen werden, setzt eine solche doch voraus, dass bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt erweist sich damit als unbegründet. - 16 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig gesprochen (Anklageziff. 3). Zur Begründung der ersten versuchten Nötigung führte sie aus, dass sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachte, wonach H. für Fr. 200.00 CBD Hanf vom Beschuldigten abgekauft habe. Da dieses ungeniessbar gewesen sei, habe H. dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er ihm das CBD Hanf zurückgeben wolle, worauf ein Treffen vereinbart worden sei. Da H. kurzfristig keine Zeit gehabt habe, habe er dies dem Beschuldigten mitgeteilt. Dieser habe H. daraufhin am 18. Januar 2020 anlässlich eines Telefongesprächs mit den Worten, dass er ihn abstechen und Leute schicken werde, wenn er ihm das Zeug nicht bringe und dass aus den Fr. 200.00 Fr. 1'000.00 werden würden, gedroht. Der Beschuldigte habe dadurch H. mittels Androhung von Gewalt und finanziellen Nachteilen zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu nötigen versucht. Zur Begründung der zweiten versuchten Nötigung und der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie den angeklagten Sachverhalt ebenfalls als erstellt erachte, wonach der Beschuldigte am 14. Februar 2020 anlässlich eines zufälligen Treffens bei einer Tankstelle in Q. H. gesagt habe, dass dieser ihm einen Gefallen schulde und er deshalb bei seiner bevorstehenden delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei betreffend den Vorfall vom 27. Januar 2020 zwischen C.G., D.G. und dem Beschuldigten aussagen solle, dass es einerseits zwischen ihm und dem Beschuldigten nie um Marihuana bzw. CBD gegangen sei und andererseits D.G. sich von sich aus bei ihm nach der Nummer des Beschuldigten erkundigt habe. Diese beiden Aussagen habe H. sodann dem Beschuldigten gegenüber zehnmal wiederholen müssen. Der Beschuldigte habe gedroht, dass wenn er dem nicht nachkäme, der Beschuldigte dem kleinen Bruder von H. ins linke Auge schiessen würde und der Freund des Beschuldigten, J., der zu diesem Zeitpunkt neben dem Beschuldigten gestanden habe, ihn auf sein Kommando abstechen würde. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass H. ein guter Freund von D.G. sei und dieser das angeblich Vorgefallene erfunden habe, zumal seine Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft seien. Aus den vom Beschuldigten eingereichten Tonaufnahmen ergebe sich zudem, dass den Aussagen von J. ebenfalls nicht zu folgen sei, da dieser von D.G. und C.G. gedrängt worden sei, gegen den Beschuldigten auszusagen (Plädoyer Verteidigung S. 16 ff.; Protokoll Berufungsver- handlung S. 46 f.). - 17 - 4.2. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge zur Sache falsch aussagt, macht sich gemäss Art. 307 StGB des falschen Zeugnisses strafbar. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). 4.3. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageziffer 3 angeklagt wurde, ereignet hat. Die Aussagen von H. sind im Kern konstant, schlüssig und nachvollziehbar (UA act. 577 ff.; 582 ff.; 743 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Sie decken sich in Bezug auf das Marihuana bzw. CBD zudem mit den Aussagen von D.G. (UA act. 433; 451; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Eine Absprache im Vorfeld ist – wie oben bereits dargelegt (vgl. E. 2.4.2) – nicht anzunehmen. Die gemeinsame Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und H. vermag auch zu erklären, weshalb es überhaupt zum (folgenschweren) Telefonat zwischen dem Beschuldigten und D.G. gekommen ist, für welches der Beschuldigte auch vor Obergericht eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben ist. Des Weiteren schilderte der Zeuge J., der gegen seinen Willen vom Beschuldigten als Nötigungsmittel verwendet worden sei, den Sachverhalt vom 14. Februar 2020 identisch. Er gab konstant und schlüssig wieder, der Beschuldigte habe H. damit gedroht, dass er (J.) ein Messer dabeihabe und ihn auf dessen Kommando abstechen werde. J. gab weiter glaubhaft zu Protokoll, dass er mit der Sache gar nichts zu tun gehabt habe und mit dem Beschuldigten auch nichts vereinbart gehabt habe, er sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Entsprechend habe er später zu H. gesagt, dass er von ihm keine Angst haben müsse und er ihm nichts machen würde (UA act. 647 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.), was so auch von H. bestätigt wurde (UA act. 582). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb J. für D.G. bzw. für H. lügen sollte und damit seinerseits als Zeuge eine falsche Aussage machen würde, ist er doch schliesslich - 18 - zum Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Beschuldigten zusammen dort gewesen und nicht mit H. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; 10). Schliesslich überzeugen die Aussagen von H. auch in Würdigung eines aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Gesamtbildes. Wie oben erstellt, ist es zwischen dem Beschuldigten und D.G. zu einer tätlichen Auseinander- setzung gekommen, bei welcher der Beschuldigte unterlegen ist. Der Beschuldigte initiierte in der Folge von sich aus das vorliegende Straf- verfahren gegen D.G. und seinen Bruder, in welchem er bereits von Beginn an die Opferrolle einzunehmen versuchte und wider besseres Wissen gravierende Vorwürfe gegen die Brüder G. erhob. Um die Vorwürfe zu untermauern und die damit verbundene Diffamierung der Brüder G. perfekt zu machen, lancierte er früh einen Artikel im «Blick» und bewegte er seine Mutter A.F. dazu, ebenfalls gegenüber der Polizei Falschaussagen zu machen. Es macht insgesamt den Anschein, als ob der Beschuldigte davon angetrieben gewesen ist, sich für die (möglicherweise entwürdigende) Niederlage in der körperlichen Auseinandersetzung gegen D.G. revanchieren zu wollen. Trotzdem wurde er bereits in seiner zweiten Ein- vernahme auch als beschuldigte Person einvernommen. Seine Aussagen und Vorwürfe wurden zunehmend hinterfragt. Durch die fortlaufend zusätzlich vorgeladenen Zeugen drohten noch mehr Beweise gegen ihn ans Tageslicht zu gelangen. Die zu erwartenden Aussagen von H. hätten damit nicht nur Einfluss auf den Vorfall vom 27. Januar 2022, sondern würden zudem auch Fragen zu einem allfälligen Handel mit Marihuana aufwerfen, was dann nach erfolgter Einvernahme auch tatsächlich geschah (UA act. 546 f.). Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit nicht davor zurückschreckte, mehrfach mit schweren Körperverletzungen sowie dem Tod (u.a. durch Abstechen) zu drohen, wobei die Drohungen jeweils nicht nur an das Gegenüber, sondern auch an dessen Familien- angehörige gerichtet waren (vgl. dazu E. 2 und 5). Es erscheint mithin schlüssig, dass der Beschuldigte sich dazu gedrängt sah, auf die Aussagen von H. mittels Gewaltandrohung Einfluss zu nehmen, andernfalls sein lanciertes Lügengebilde allmählich wie ein Kartenhaus zusammenzufallen drohte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die pauschale Ausführung des Beschuldigten, H. und D.G. hätten diese Geschehnisse erfunden, da sie befreundet seien und sich gegenseitig helfen würden, als Schutz- behauptung. Dass sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht – bei den einzelnen Schilderungen von H. stets die Höhe des Geldbetrags, den er dem Beschuldigten angeblich für das CBD geschuldet habe, unterschieden habe, rührt daher, dass der Beschuldigte ihm eben drohte, dass aus dem anfänglichen Kaufpreis von Fr. 200.00 Fr. 1'000.00 werden würden, wenn er es ihm nicht sofort zurückbringe (UA act. 577) bzw. H. das CBD auch für mindestens Fr. 500.00 weiterverkaufen könne, statt es dem Beschuldigten zurückzugeben oder es selbst zu konsumieren (UA act. 579). - 19 - Am dargelegten Ergebnis vermögen schliesslich auch die vom Beschul- digten eingereichten Tonaufnahmen nichts zu ändern. Auf diesen ist J. zu hören, der zum Beschuldigten im Wesentlichen sagte, dass ihm von Seiten G. gesagt worden sei, er solle gegen ihn aussagen gehen, dass er so sein Leben zerstören würde und dass man ihm davor «bäbäm eis geh het». Auf diese Aufnahmen vor Obergericht angesprochen, gab J. glaubhaft zu Protokoll, dass dieses Gespräch mit D.G. zwar tatsächlich stattgefunden habe, ihm aber leidglich gesagt wurde, er solle aussagen gehen und einfach das erzählen, was er am Bahnhof beobachtet habe, er solle einfach bei der Wahrheit bleiben. Denn eigentlich sei es der Beschuldigte gewesen, der zuerst ihm (J.) gesagt habe, er dürfe gegenüber der Polizei nichts aussagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er J. gesagt habe, er solle keine Aussagen machen, denn so belaste er niemanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurde J. folglich nicht von Seiten G. dazu gedrängt, gegen den Beschuldigten falsche Aussagen zu machen, sondern vielmehr überhaupt Aussagen zu machen, hat der Beschuldigte doch J. dazu angehalten, von belastenden Aussagen abzusehen, was im Ergebnis dem Beschuldigten zugutegekommen wäre. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz auf die Aussagen von H., D.G. und J. abzustellen. Demnach hat der Beschuldigte H. am 18. Januar 2020 anlässlich eines Telefongesprächs damit gedroht, ihn abzustechen und Leute zu ihm zu schicken, wenn er ihm das CBD nicht umgehend bringe und dass aus dem Kaufpreis für das CBD Fr. 1'000.00 statt Fr. 200.00 werden würde. Am 14. Februar 2020 hat der Beschuldigte sodann H. damit gedroht, seinem kleinen Bruder ins linke Auge zu schiessen und ihn durch seinen Freund, J., auf sein Kommando abstechen zu lassen, wenn er anlässlich seiner bevorstehenden delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei nicht aussagen werde, dass es einerseits zwischen ihm und dem Beschuldigten nie um Marihuana bzw. CBD gegangen sei und andererseits D.G. sich von sich aus bei ihm nach der Nummer des Beschuldigten erkundigt habe, ohne dass dafür ein Anlass bestanden habe. 4.4. Nachdem sich der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz festgestellt, zugetragen hat, kann auf die unbestrittene und sich als korrekt erweisende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Präzisierend ist einzig anzumerken, dass es sich bei der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis um die Teilnahme an einem Sonderdelikt handelt, was die Anwendung von Art. 26 StGB und eine damit verbundene obligatorische Strafmilderung zur Folge hat. Dies ist entsprechend bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten). - 20 - Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter Nötigung und versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich des Raufhandels, der Beschimpfung und der Drohung (Anklageziff. 2) schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es am 11. Juli 2020 zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter A.F. einerseits und D.G. andererseits anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens in der Denner- Filiale in Q. zu gegenseitigen, verbalen Provokationen und im Anschluss auf dem Parkplatz dieser Filiale zu einer Schlägerei zwischen ihnen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dabei eine Schürfwunde und Kontusion am linken Knie, ein kleines Hämatom frontal rechts und diverse weitere Kontusionen erlitten. A.F. habe ebenfalls diverse Kontusionen am Körper und ein Hämatom occipital links erlitten, während D.G. leichte Schürfungen unter dem Auge, an der Schulter, am Rücken und an den Knien aufgewiesen habe. Anlässlich dieser tätlichen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte D.G. mit «ich ficke deine Mutter» und «Hurensohn» beschimpft und ihm mit «ich bringe dich um» gedroht. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, er habe sich in dieser Auseinandersetzung lediglich auf die Abwehr des Angriffes von D.G. beschränkt. Er sei daher nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar (Berufungsbegründung S. 4 f.; Plädoyer Verteidigung S. 13 ff.). In Bezug auf die Beschimpfung macht er geltend, dass er diese Beschimpfungen nur ausgesprochen habe, weil D.G. durch sein Verhalten dazu unmittelbar Anlass gegeben habe. Zudem hätten die aus- gesprochenen Drohungen D.G. nicht in Angst und Schrecken versetzt (Plädoyer Verteidigung S. 16 mit Verweis auf S. 12 f.). 5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und A.F. einerseits und D.G. andererseits auf dem Parkplatz der Denner-Filiale zu einem Handgemenge gekommen ist, welches jedenfalls die Körperverletzung einer Person zur Folge hatte. Der Beschul- digte gestand zumindest ein, dass er anlässlich dieser Auseinandersetzung D.G. geschlagen habe (UA act. 1019; 1056; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 39). Weiter ist erstellt und wird auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte D.G. mit «ich ficke deine Mutter» und «Hurensohn» beschimpft hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.B.3.4; VA act. 1400 Rückseite). Schliesslich ist erstellt und wird auch nicht bestritten, dass der - 21 - Beschuldigte D.G. damit drohte, ihn umzubringen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.B.2.3.2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 40; Plädoyer Vertei- digung S. 16 mit Verweis auf S. 12 f.). Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte während der tätlichen Ausein- andersetzung lediglich abgewehrt und versucht hat, die Streitenden auseinanderzubringen, sodass er straflos bleiben würde. In Bezug auf die Beschimpfung ist strittig, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation oder Retorsion vorliegt und in Bezug auf die Drohung, ob diese D.G. in Angst und Schrecken versetzt hat. 5.3. Hinsichtlich des Vorwurfes des Raufhandels geht das Obergericht mit der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen K. und L. davon aus, dass der Beschuldigte aktiv am Raufhandel teilgenommen und seinerseits die Provokation bzw. Konfrontation gesucht hat, mitunter nicht ausschliess- lich versucht hat, die Streitenden zu trennen. Der Beschuldigte gesteht zumindest ein, D.G. einige Faustschläge gegeben zu haben (UA act. 1019; 1056; Protokoll Berufungsverhandlung S. 39). Zudem erweisen sich die Aussagen des Zeugen K. vom 13. Juli 2020, mitunter wenige Tage nach dem Vorfall, und vom 24. November 2020 als schlüssig, glaubhaft und konstant (UA act. 1071 ff.; 1079 ff.). Sie lassen sich zudem mit den Aussagen des Zeugen L. in Übereinstimmung bringen (UA act. 1091 ff.). Diesen glaubhaften Aussagen folgend hat L. – der sein Fahrzeug neben dem Fahrzeug von A.F. am Beladen gewesen sei – beobachtet, wie der Beschuldigte und A.F. wütend bzw. aufgebracht die Denner-Filiale verlassen haben und in ihr Fahrzeug gestiegen seien. Als er (L.) das nächste Mal geschaut habe, sei der Beschuldigte wieder aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe dann vor D.G. gestanden und diesem ins Gesicht gespuckt. D.G. habe als Reaktion darauf dem Beschuldigten in den Bauch getreten (UA act. 1091). Währenddessen sei auch A.F. aus dem Fahrzeug ausgestiegen und dazugekommen. Sie habe D.G. gepackt (UA act. 1093) und der Beschuldigte habe ihn (möglicherweise ins Gesicht) geschlagen (UA act. 1094). Es seien alle drei Beteiligten handgreiflich geworden, bis zwei unbeteiligte Personen die Streitenden getrennt hätten (UA act. 1091). Den ebenfalls glaubhaften Aussagen von K. folgend parkierte dieser unterdessen sein Fahrzeug unweit entfernt auf dem gleichen Parkplatz. Als er ausstieg, wurde er auf ein Geschrei aufmerksam. Er beobachte sodann, wie der Beschuldigte und D.G. aufeinander los- gegangen seien, sich A.F. an D.G. geklammert und auf diesen einschlagen habe (UA act. 1071; 1079). D.G. sei dann zu Boden gefallen. Während er sich dann versucht habe von A.F. zu lösen, habe der Beschuldigte auf ihn bzw. auf sein Gesicht eingeschlagen (UA act. 1071 f.; 1080). Während- dessen hätten der Beschuldigte und A.F. zu D.G. gesagt, sie würden seinen toten Vater im Grab «ficken» und ihn kaputt machen (UA act. 1071; - 22 - 1079; 1081 f.). A.F. habe dann noch gesagt, sie bringe ihn (D.G.) um (UA act. 1072). Er (K.) ging dann mit einer anderen Person dazwischen und trennte die Streitenden, wobei der Beschuldigte immer wieder auf D.G. habe losgehen wollen (UA act. 1073). Beide Zeugen haben das Geschehene auf dem Parkplatz der Denner-Filiale unabhängig voneinander aus verschiedenen Blickwinkeln wahrgenommen und entsprechend zu Protokoll gegeben. Sofern sie jeweils einen kurzen Teil der Auseinandersetzung nicht gesehen haben oder sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnten, haben sie dies entsprechend auch ausgesagt (UA act. 1072 f.; 1080 f.; 1092 f.). Dass die Zeugen eine falsche Aussage gemacht hätten, ist sodann nicht ersichtlich, geben doch beide an, die Beteiligten gar nicht oder nur flüchtig zu kennen, aber keinen Kontakt zu haben (UA act. 1083; 1090). Insbesondere vermag die pauschale Behauptung von A.F., K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden, an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ansatzweise zu rütteln. Gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte und A.F. aufgebracht die Denner-Filiale verlassen haben und in ihr Fahrzeug gestiegen sind. D.G. folgte ihnen, worauf der Beschuldigte das Fahrzeug wieder verliess und sodann D.G. ins Gesicht spuckte. In der Folge entstand ein unübersichtliches Gerangel, in welches sich auch A.F. tätlich einmischte. Anlässlich dieses Gerangels klammerte sich A.F. an D.G. und der Beschuldigte schlug auf diesen ein. Die drei Streitenden mussten schliesslich von anderen Personen auf dem Parkplatz getrennt werden, wobei der Beschuldigte zumindest den Ein- druck machte, als ob er immer wieder auf D.G. loswollte. Dass zuerst ein Schlagabtausch zwischen dem Beschuldigten und D.G. erfolgte, ehe A.F. ebenfalls dazukam und sich einmischte, ergibt sich nicht nur aus den über- einstimmenden Aussagen von L. und D.G. (UA act. 1054; 1094), sondern wird auch vom Beschuldigten und A.F. – zumindest was die Reihenfolge betrifft – bestätigt (UA act. 1018 f.;1029; 1055 f.; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 14; 39). Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschuldigte mit dem Spucken und den Schlägen nicht nur auf die Verteidigung beschränkt hat, sondern dass er D.G. aktiv provoziert und ihn gezielt geschlagen hat. Insofern der Beschuldigte noch mehr als die von der Vorinstanz als erstellt erachteten Verletzungen geltend macht, tut dies vorliegend nichts zur Sache. Das Erfordernis einer Körperverletzung im Sinne von Art. 133 StGB ist als reine Strafbarkeitsbedingung und nicht als Tatbestandsmerkmal zu verstehen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. - 23 - 5.4. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte D.G. mit der Drohung, er bringe ihn um, in Angst oder Schrecken versetzt hat. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Drohung des Beschuldigten D.G. in Angst versetzt hat. Diese Drohung erfolgte zwar – wie bereits die Drohungen am 18. Januar 2020 – anlässlich einer wechsel- seitigen Auseinandersetzung, in welcher auch D.G. den Beschuldigten beschimpfte und ihm drohte. Unter Berücksichtigung der längeren Vor- geschichte zwischen D.G. und dem Beschuldigten (vgl. dazu oben E. 2 und 3) und in Anbetracht der Tatsache, dass diese Drohung im Rahmen einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass diese nach einem objektiven Massstab dazu geeignet war, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst bzw. Schrecken zu versetzen. Vor diesem Hinter- grund erachtet das Obergericht die Aussagen von D.G. als glaubhaft, wonach er den Beschuldigten sowie dessen Mutter als unberechenbar eingeschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Subjektiv hat der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass die von ihm aus- gesprochene Drohung geeignet ist, D.G. mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und das hat er auch gewollt. Dass er möglicherweise keinen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen, spielt keine Rolle. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.5. Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die vom Beschuldigten ausgesprochenen Beschimpfungen anlässlich dieser Auseinandersetzung ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation oder Retorsion zu bejahen ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte wie auch D.G. deckten sich zwar gegen- und wechselseitig mit Beschimpfungen ein. Trotzdem kann aber vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass bereits durch die gegenseitigen Beschimpfungen an Ort und Stelle Gerechtigkeit geschaffen wurde. Der Beschuldigte zeigte sich auch in Bezug auf diese Beschimpfung grösstenteils uneinsichtig und versuchte, seine eigene Rolle klein zu reden oder zu verharmlosen. Entsprechend steht das öffentliche Interesse einer Bestrafung der Strafbefreiung ent- gegen, womit von einer solchen abzusehen ist. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und D.G. gegenseitig mit Beschimpfungen eindeckten, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten. - 24 - Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich des Raufhandels, der mehrfachen Beschimp- fung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blut- alkoholkonzentration, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Die Beschimpfung (Art. 177 StGB) wird ausschliesslich mit Geldstrafe und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden ausschliesslich mit Busse bestraft. Für den Raufhandel, die mehrfache Drohung, die mehrfache versuchte Nötigung, die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie das Fahren ohne Berechtigung ist dagegen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019 wegen Diebstahls und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Das vorliegende Strafverfahren - 25 - wurde im Januar 2020 eröffnet. Der Beschuldigte delinquierte trotz bedingter Vorstrafe und neuer Strafuntersuchung teilweise einschlägig weiter. Er wurde somit innert kürzester Zeit wieder mehrfach straffällig. Mithin hat die bedingte Geldstrafe im teilweise einschlägigen Deliktsfeld keine Wirkung gezeigt. Wie die Vorinstanz weiter richtig feststellte, verhielt sich der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren kolludierend und zeigte sich äusserst uneinsichtig. Er versuchte während der Einvernahme seiner Mutter A.F. Einfluss auf sie zu nehmen, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten, er wirkte auf allfällige Zeugen ein und wies beinahe alle Schuld von sich. Demgegenüber musste der Beschuldigte noch nie einen unbedingten Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe über sich ergehen lassen, er hat mitunter noch nie die Konsequenzen seiner Handlungen zu spüren bekommen. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe einzig mit dem Hinweis auf die präventive Effizienz – wie es die Vorinstanz entschied – greift vor diesem Hintergrund zu kurz, zumal sich eine Freiheitsstrafe gestützt auf das jeweilige Tatverschulden nicht aufdrängt. Von einer Unzweckmässig- keit der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe (vgl. dazu unten) kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb für die oben genannten Delikte je auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 6.4. 6.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straf- tatbestände ist aufgrund der Höhe des abstrakten Strafrahmens für die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis festzusetzen. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird nach Art. 307 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer jemanden dazu zu bestimmen versucht, wird nach Art. 24. Abs. 2 StGB wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) sowie des obligatorischen Strafmilderungsgrunds von Art. 26 StGB zu reduzieren Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon betroffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und immateriellen Interessen wie Freiheit, Ehre oder Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2). - 26 - 6.4.2. Der Beschuldigte versuchte, H. mittels Androhung von Gewalt dazu zu bestimmen, anlässlich dessen bevorstehender delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei eine falsche Aussage zu machen. H. hätte aussagen sollen, dass es einerseits bei den Geschäften zwischen ihm und dem Beschuldigten nie um Marihuana bzw. CBD gegangen sei und andererseits D.G. sich von sich aus bei ihm nach der Nummer des Beschul- digten erkundigt habe. Diese Falschaussagen gegenüber der im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnden Kantonspolizei ist geeignet, den Richter in die Irre zu führen bzw. die materielle Wahrheitsfindung und somit letztlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen. Es handelt sich aber nicht um ein komplexes Lügenkonstrukt, das minutiös geplant und durchdacht ist, sondern um zwei plumpe Tatsachenbehaup- tungen. Trotzdem ist deren Tragweite und mögliche Auswirkung auf das Strafverfahren nicht zu bagatellisieren, was entsprechend im Verschulden zu berücksichtigen ist. Dass sich der Beschuldigte für die Anstiftung der Androhung von Gewalt bediente, ist unbeachtlich, wird das damit einhergehende Verschulden vorliegend bereits durch den Schuldspruch der Nötigung und die darauf entfallende Strafe abgegolten. Im Übrigen geht das Vorgehen des Beschul- digten nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten ist das rein egoistische Motiv verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stiftete H. zu einer Falschaussage einzig aus dem Grund an, sich selbst einer Strafverfolgung zu entziehen, nicht etwa um bspw. eine nahestehende Person zu decken. Insgesamt ist in Bezug auf die Anstiftung zu falschem Zeugnis unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbaren Ver- haltensweisen von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). Nachdem der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Anzustiftenden den Tatent- schluss hervorzurufen, mitunter ein vollendeter Anstiftungsversuch vorliegt, hat die Strafminderung entsprechend gering auszufallen. Es rechtfertigt sich daher, den Versuch im Umfang von 30 Tagessätze strafmildernd zu - 27 - berücksichtigen. Da es sich bei der Anstiftung zu falschem Zeugnis um die Teilnahme an einem Sonderdelikt handelt und die Sonderpflicht des Angestifteten die Strafbarkeit überhaupt erst begründet, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 26 StGB). Es rechtfertigt sich, diesen Umstand im Umfang von 30 Tagessätze strafmildernd zu berücksichtigen, so dass sich die angemessene Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze beläuft. 6.4.3. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, die bei konkreter Betrachtung mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind, angemessen zu erhöhen. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom 6. Juli 2020 (Anklageziff. 4.3) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat bei seiner Trunkenheitsfahrt sein Fahrzeug mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.54 Gewichtspromille geführt. Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Ver- kehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blut- alkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blutalkohol- konzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeu- tung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.5 oder 1.54 ‰ lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Dem FinZ-Set ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte stark nach Alkohol gerochen, leichte Gleichgewichtsstörungen gehabt habe sowie unruhig, schläfrig, leicht lallend und leicht verwirrt gewesen sei (UA act. 942). Angehalten wurde der Beschuldigte, nachdem zwei Anrufe bei der kantonalen Notrufzentrale eingegangen waren, die den Beschuldigten beobachtet und übereinstimmend geschildert haben, wie er mit seinem Fahrzeug starke Schlangenlinien auf der ganzen Fahrbahn gefahren sei, trotz starken Verkehrsaufkommens teilweise auf die Gegenfahrbahn ausgebrochen und zudem an einem Rotlicht nach einer abrupten - 28 - Bremsung auf den vor ihm stehenden Lastwagen aufgefahren sei (UA act. 937 f.). Entsprechend konnten auch durch die Kantonspolizei mehrere Sachschäden an der Fahrzeugfront des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 937). Es ist daher von einem erheblichen Rauschzustand des Beschuldigten auszugehen, was sich durch die ermittelte Blutalkohol- konzentration von 1.54 Gewichtspromille bestätigt. Der Beschuldigte hat am 6. Juli 2020 um ca. 15:00 Uhr mit seinem Fahrzeug von Q. nach S. eine Strecke von ca. 5.5 km zurückgelegt. Dabei passierte er sowohl Dorfstrassen wie auch eine Überlandstrasse. Auch musste er zu diesem Zeitpunkt mit diversen anderen Verkehrsteilnehmern sowie Fussgängern bzw. Kindern auf der Strasse rechnen. Die zurück- gelegte Strecke ist insgesamt – auch wenn es sich um eine nicht sehr lange Strecke handelt – als anspruchsvoll und keinesfalls gefahrenlos zu qualifizieren. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Insgesamt ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbarer Erscheinungsformen von Fahr- unfähigkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschul- den und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. 6.4.4. Die Einsatzstrafe wäre an sich für das weitere Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, den Raufhandel, die mehrfache Drohung, die mehrfache versuchte Nötigung, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung sowie die mehrfache Beschimpfung unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Um- stände angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als deutlich nicht mehr schuldangemessen mild erscheint, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch hinzunehmen ist (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.4.5. Hinsicht der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 25 Jahre alte Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Er war einzig hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz geständig. Ein - 29 - Leugnen wäre diesbezüglich aber aufgrund der klaren Beweislage durch die beiden polizeilichen Anhaltungen sowie der Blut- und Urinproben weitgehend zwecklos gewesen. Dieses Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Wer im Übrigen wie der Beschuldigte hinsichtlich der weiteren Straftaten nicht geständig ist, kann hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Im Gegenteil, der Beschuldigte zeigte sich äusserst uneinsichtig und verhielt sich teilweise kolludierend. Er versuchte, sein Verhalten mit weiteren strafbaren Handlungen zu vertuschen sowie bei der Einvernahme seiner Mutter A.F. ihr in ihrer Muttersprache Anweisungen zu geben, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal vorliegend eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich. Mit Blick auf die längst erreichte Obergrenze von 180 Tagessätzen (siehe dazu oben) hat es aber damit sein Bewenden. 6.4.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte bezieht ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 139.20 und verfügt damit über ein durchschnittliches massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'970.00 pro Monat (vgl. Gutschriftanzeige IV-Taggeld). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse und Steuern von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 90.00. 6.5. 6.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen - 30 - werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Bei den Be- währungsaussichten sind auch die voraussichtlichen Wirkungen eines Strafvollzugs zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 29. Mai 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein Widerruf zu erfolgen, wenn wegen der Begehung neuer Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlecht- prognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.5.2. Die mit Strafbefehl vom 29. Mai 2019 wegen Diebstahls und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (8 bis 10-fache Tatbegehung) aus- gesprochene, bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, noch während der Probezeit von zwei Jahren mit der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis nun sogar ein Verbrechen zu begehen und mit dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung auch im einschlägigen Deliktsbereich zu delinquieren. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Fahren in ange- trunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration am 6. Juli 2020 hat er begannen, nachdem er bereits am 6. Juni 2020 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration angehalten wurde und ihm der Führerausweis abgenommen wurde, mithin während des laufenden Strafverfahrens. Das bisherige Verhalten des - 31 - Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung und insbesondere der für die Verkehrssicherheit aufgestellten Normen geprägt. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Die Aus- fällung einer bloss bedingten Sanktion würde unter den vorliegenden Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Daran könnte weder eine Erhöhung der Probezeit noch die Ausfällung einer – weniger eingriffsintensiven – Verbindungsbusse etwas ändern. Ent- sprechend ist die neue Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Der anzuordnende Vollzug der neuen Geldstrafe, die mit 180 Tagessätzen einen sehr starken Eingriff bedeutet, führt in einer Gesamtabwägung aber dennoch dazu, dass beim Beschuldigten mit Blick auf die Widerrufsstrafe von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann, zumal er noch nie einen unbedingten Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe über sich ergehen lassen musste, er mitunter noch nie die Konsequenzen seiner Handlungen zu spüren bekommen hat. Auch scheint ihm das vorliegende Verfahren zumindest ab dem Zeitpunkt, als Anklage erhoben wurde und ihm möglicherweise bewusst wurde, welche Konse- quenzen seine jüngsten Handlungen haben könnten, entsprechend Ein- druck gemacht zu haben. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen. 6.6. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die von der Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgefällte Busse von Fr. 500.00. Dem Beschuldigten konnte in einem Zeitraum von 5 Monaten drei Mal mittels Abnahme einer Blut- und Urinprobe Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Konkret konsumierte der Beschuldigte zwei Mal Kokain und einmal Cannabis. Die genaueren Umstände des Konsums sind nicht bekannt. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Strafzumessung jedoch, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Gerade aber bei Kokain handelt es sich im Gegensatz zu Cannabis um eine nicht mehr weiche Droge, entsprechend schwerer wiegt auch das Verschulden. Dem Beschul- digten ist zwar zugutezuhalten, dass er sich nach eigenen Angaben freiwillig einer 6-tägigen Suchttherapie unterzogen hat, obschon er nach eigenen Aussagen gemäss ärztlicher Auskunft nicht so eine schlimme Sucht habe (VA act. 1331). Gleichzeitig sah er aber den Grund für den eigenen Betäubungsmittelkonsum in der Tatsache, dass er aufgrund von - 32 - D.G. und C.G. eine schwere Zeit durchgemacht habe (UA act. 1331). Von einer nachhaltigen Einsicht kann entsprechend nicht gesprochen werden, scheint er doch sogar für den eigenen gelegentlichen Betäubungs- mittelkonsum andere Personen verantwortlich zu machen. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.00 erweist sich vor diesem Hintergrund als verschuldensangemessen und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt. Eine Herabsetzung der Busse ist jedenfalls unter keinem Titel angezeigt. Für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse ist die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tages- satz von Fr. 90.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 6 Tage festzusetzen. 6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 7. 7.1. 7.1.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten A.F., D.G. und C.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wird. Im Übrigens sind seine Berufungsanträge abzu- weisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Raufhandels und entsprechend eine höhere Freiheitsstrafe gefordert wird, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der anteilsmässig auf sein Berufungsverfahren entfallenden Kosten, mithin Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 7.1.2. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren mit der von ihm eingereichten Kostennote einen Gesamtaufwand (amtliche Verteidigung - 33 - des Beschuldigten, Privatklägervertretung in den Verfahren SST.2022.109 und SST.2022.110) in der Höhe von Fr. 9'063.65 geltend, ohne jedoch – wo dies möglich und sinnvoll ist – die einzelnen Aufwendungen auf die jeweiligen Verfahren aufzuschlüsseln. Es rechtfertigt sich deshalb, folgende Positionen vom Gesamtaufwand in Abzug zu bringen: Aus- arbeitung Berufungsbegründung Strafkläger bzw. Privatkläger von zusammen insgesamt 3.7 Stunden, Ausarbeitung Stellungnahme an Ober- gericht zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft als Privatkläger von insgesamt 0.9 Stunden sowie ermessensweise 20 % des Aufwands für die Ausarbeitung bzw. Anpassung der Plädoyernotizen von insgesamt 12.5 Stunden, mithin 2.5 Stunden. Auf die Verfahren SST.2022.109 und SST.2022.110 entfällt damit ein Aufwand von insgesamt 7.1 Stunden, mithin Fr. 1'420.00. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungs- verfahren SST.2022.108 gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive, längere Dauer der Berufungs- verhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'700.00 zu ent- schädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.1.3. Der Privatklägervertreter hat erklärt, im vorliegenden Verfahren keine separaten Aufwendungen für die Vertretung des Privatklägers gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 54). Dem Privatkläger ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2. 7.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu 70 % auferlegt, was unter Berücksichtigung des im erst- instanzlichen Verfahren ergangenen Freispruchs nicht zu beanstanden ist. 7.2.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten von Fr. 8'042.87 für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Ver- fahren im Umfang von 70 % selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschuldigten 30 % davon, - 34 - d.h. Fr. 2'412.85, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Sergio Biaggi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'918.70 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 11'843.10 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB (Anklageziff. 1) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB (Anklageziff. 2); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage- ziff. 1 und 2); - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1 und 2) - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 3); - der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziff. 3); - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziff. 4.2.) [in Rechtskraft erwach- sen]; - des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklage- ziff. 4.1. und 4.3.) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziff. 4.2. und 4.3.) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziff. 5) [in Rechtskraft erwach- sen]. - 35 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 29. Mai 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 4. 4.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'775.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'072.92 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 700.00) werden dem Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 4'951.05 auferlegt. 4.4. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'412.85 auszurichten. - 36 - 4.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Sergio Biaggi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'918.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 11'843.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz