2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 36 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.