4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. - 14 -