3.1.3. Der Privatklägervertreter hat erklärt, im vorliegenden Verfahren keine separaten Aufwendungen für die Vertretung des Privatklägers gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 54). Dem Privatkläger ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen, weshalb ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'874.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).