3.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive, längere Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 4'300.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 13 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).