3. 3.1. 3.1.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten B.F., C.G. und D.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollständig. Nur die Tagessätzhöhe ist an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Die anteilsmässig auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr deshalb vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO).