2.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren sind aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen.