Die verheiratete Beschuldigte verfügt über ein durchschnittliches massgebliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn von rund Fr. 2'150.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Unterstützungspflichten hat sie keine, ihr Ehemann erhält eine IV-Rente (Fr. 2'400.00; Steuerveranlagung). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. - 12 -