Es ist bei ihr denn auch im Berufungsverfahren keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Die übrigen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten).