Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die 46-jährige Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Auch aus ihrem Verhalten nach der Tat ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Wer wie die Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Es ist bei ihr denn auch im Berufungsverfahren keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen.