Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger zeitlicher, nicht aber ein direkter sachlicher Zusammenhang zum Raufhandel bestanden hat. Der Gesamtschuldbeitrag der Drohung ist entsprechend nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob die Beschuldigte sich lediglich an einem Raufhandel mit leichten Verletzungsfolgen beteiligt oder ob sie darüberhinausgehende Todesdrohungen ausspricht. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 60 Tagessätze zu erhöhen. 2.3.3. Die Einsatzstrafe wäre weiter für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine - 11 -