Insgesamt ist unter Würdigung des Ausmasses der Drohung, der Wirkung auf das Opfer sowie unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Drohungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger zeitlicher, nicht aber ein direkter sachlicher Zusammenhang zum Raufhandel bestanden hat.