Demgegenüber schien sich D.G. nicht nachhaltig davon beeindruckt haben zu lassen, andernfalls er nicht der Beschuldigten auf den Parkplatz gefolgt wäre, um sie bezüglich der ausgesprochenen Drohungen zu konfrontieren. Insgesamt ist unter Würdigung des Ausmasses der Drohung, der Wirkung auf das Opfer sowie unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Drohungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.