In Bezug auf die Drohung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Die Beschuldigte hat D.G. gedroht, ihn kaputt zu machen und umzubringen. Gleichzeitig hat sie ihm eine Flasche an den Hals gelegt bzw. gedrückt. Sie drohte mit der Vernichtung seines Lebens und damit des höchsten Rechtsgutes überhaupt, wobei ihre Geste der Drohung noch zusätzlich Nachdruck verlieh. Demgegenüber schien sich D.G. nicht nachhaltig davon beeindruckt haben zu lassen, andernfalls er nicht der Beschuldigten auf den Parkplatz gefolgt wäre, um sie bezüglich der ausgesprochenen Drohungen zu konfrontieren.