Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 2.3.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen.