Die Beschuldigte hat sich zusammen mit ihrem Sohn B.F. sowie D.G. an einem Raufhandel beteiligt, in Folge dessen sämtliche Beteiligten leicht verletzt wurden. Da weder gefährliche Gegenstände wie Waffen oder Eisenstangen usw. verwendet wurden, es zu keinen schwereren Verletzungen gekommen ist und mit drei beteiligten Personen gerade das Minimum für das Vorliegen eines Raufhandels erreicht wurde, ist vorliegend in Relation zu den vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Erscheinungsformen, Gefährdungen und Verletzungen von einer noch vergleichsweise geringfügigen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter auszugehen.