Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Raufhandel gemäss Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches primär das öffentliche Interesse schützt, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; BGE 141 IV 454).