2.2. Für die Beschimpfung ist von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe auszusprechen. Für den Raufhandel und die Drohung ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens ebenfalls auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf die nicht vorbestrafte Beschuldigte und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. 2.3. 2.3.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straftatbestände ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – für den Raufhandel als konkret schwerste Straftat festzusetzen.