Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschuldigte nicht versucht hat, die Streitenden auseinanderzubringen, sondern sich durch D.G. hat provozieren lassen, Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen hat (vgl. dazu oben) und sich in der Folge aktiv am Raufhandel beteiligt hat. Die Beschuldigte hat sich demnach auch des Raufhandels schuldig gemacht. 1.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Sie ist wegen Raufhandels, Drohung und Beschimpfung schuldig zu sprechen. -9-