Anlässlich dieses Gerangels klammerte sich die Beschuldigte an D.G. und B.F. schlug auf diesen ein. Die drei Streitenden mussten schliesslich von anderen Personen auf dem Parkplatz getrennt werden, wobei B.F. zumindest den Eindruck machte, als ob er immer wieder auf D.G. loswollte. Dass zuerst ein Schlagabtausch zwischen B.F. und D.G. erfolgte, ehe die Beschuldigte ebenfalls dazukam und sich einmischte, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen von L. und D.G. (UA act. 1054; 1094), sondern wird auch von der Beschuldigten und B.F. – zumindest was die Reihenfolge betrifft – bestätigt (UA act. 1018 f.;1029; 1055 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; 39).