Insbesondere vermag die pauschale Behauptung der Beschuldigten, K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden, an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ansatzweise zu rütteln. Gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und B.F. aufgebracht die Denner-Filiale verlassen haben und in ihr Fahrzeug gestiegen sind. D.G. folgte ihnen, worauf B.F. das Fahrzeug wieder verliess und sodann D.G. ins Gesicht spuckte. In der Folge entstand ein unübersichtliches Gerangel, in welches sich auch die Beschuldigte tätlich einmischte. Anlässlich dieses Gerangels klammerte sich die Beschuldigte an D.G. und B.F. schlug auf diesen ein.