Sofern sie jeweils einen kurzen Teil der Auseinandersetzung nicht gesehen haben oder sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnten, haben sie dies entsprechend auch ausgesagt (UA act. 1072 f.; 1080 f.; 1092 f.). Dass die Zeugen eine falsche Aussage gemacht hätten, ist sodann nicht ersichtlich, geben doch beide an, die Beteiligten gar nicht oder nur flüchtig zu kennen, aber keinen Kontakt zu haben (UA act. 1083 f.; 1090). Insbesondere vermag die pauschale Behauptung der Beschuldigten, K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden, an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ansatzweise zu rütteln.