Die Aussagen des Zeugen K. vom 13. Juli 2020, mitunter wenige Tage nach dem Vorfall, und vom 24. November 2020 erweisen sich als schlüssig, glaubhaft und konstant (UA act. 1071 ff.; 1079 ff.). Sie lassen sich zudem mit den Aussagen des Zeugen L. in Übereinstimmung bringen (UA act. 1091 ff.). Diesen glaubhaften Aussagen folgend hat L. – der sein Fahrzeug neben dem Fahrzeug der Beschuldigten am Beladen gewesen sei – beobachtet, wie die Beschuldigte und B.F. wütend bzw. aufgebracht die Denner-Filiale verlassen haben und in ihr Fahrzeug gestiegen seien.