133 StGB auch strafbar, wer sich erst nach Eintritt der Strafbarkeitsbedingung beteiligt. Erforderlich ist, dass das Verhalten der betreffenden Person in einer zeitlich und örtlich einheitlichen Beziehung zu der Auseinandersetzung steht, in deren Verlauf die Verletzung verursacht worden ist (vgl. BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). 1.5.2. In tatsächlicher Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen K. und L. davon aus, dass die Beschuldigte aktiv am Raufhandel teilgenommen hat bzw. sich ihre Handlungen nicht auf das Scheiden der Streitenden begrenzt haben.