Es muss eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen bestehen, die daran aktiv teilnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019). Kein Beteiligter ist, wer ausschliesslich passiv bleibt und nicht tätlich wird (BGE 131 IV 150 E. 2 mit Hinweisen). -7-