1.5.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Es muss eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen bestehen, die daran aktiv teilnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019).