1337 ff.). Die verbalen Provokationen waren denn auch der Anlass für die folgende tätliche Auseinandersetzung auf dem Parkplatz der Filiale (vgl. hierzu hiernach). Entsprechend steht das öffentliche Interesse einer Bestrafung der Strafbefreiung entgegen. Der Umstand, dass sich die Beschuldigte und D.G. gegenseitig mit Beschimpfungen eindeckten, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten. Die Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Raufhandels schuldig gesprochen.