Entgegen der Ansicht der Beschuldigten sind die Voraussetzung für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Die Beschuldigte wie auch D.G. deckten sich zwar gegen- und wechselseitig mit Beschimpfungen ein. Trotzdem kann aber vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass bereits durch die gegenseitigen Beschimpfungen an Ort und Stelle Gerechtigkeit geschaffen wurde. Die Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ganze Auseinandersetzung grösstenteils uneinsichtig und versuchte, ihre eigene Rolle klein zu reden bzw. ausschliesslich D.G. die Schuld dafür zu geben (VA act. 1337 ff.).