möglicherweise keinen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen, spielt keine Rolle. Die Beschuldigte hat sich damit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4.4. Bei den Begriffen «Hurensohn» und «ich ficke deinen toten Vater» handelt es sich um Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Zu prüfen bleibt, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation (Abs. 2) oder Retorsion (Abs. 3) zu bejahen ist.