1.4.3. Die Beschuldigte drohte D.G., dass sie ihn kaputt mache und ihn umbringen werde. Das Androhen von schweren Körperverletzungen bzw. dem Tod kann ohne weiteres als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verstanden werden. Dass diese Drohungen im vorliegenden Kontext nach einem objektiven Massstab dazu geeignet sind, eine Person in Angst oder Schrecken zu versetzen, ist ebenfalls anzunehmen. Diesen Drohungen geht eine längere Vorgeschichte voraus, in welcher es bereits zu körperlichen Auseinandersetzungen und Drohungen zwischen den Familien G. und F. gekommen ist.