Schliesslich vermag auch die pauschale Behauptung der Beschuldigten, K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden (UA act. 1032), an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ansatzweise zu rütteln. Die Beschuldigte drohte nach dem Gesagten bereits im Denner sowie auf dem Parkplatz damit, dass sie D.G. «kaputt machen» werde. Zudem drohte sie D.G. auf dem Parkplatz damit, dass sie ihn umbringen werde und beschimpfte ihn damit, dass sie seinen toten Vater im Grab «ficken» werde.