1071; 1079; 1082). Der Zeuge schilderte dies detailreich, schlüssig und glaubhaft. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er eine falsche Aussage gemacht haben soll, gibt er doch an, die Beteiligten nur flüchtig von früher zu kennen, aber keinen Kontakt zu diesen zu haben (UA act. 1083 f.). Zudem belastete er mit seinen Aussagen sowohl die Beschuldigte wie auch D.G.. Demnach habe nämlich D.G. auch Beleidigungen ausgesprochen, jene der Beschuldigten seien ihm aber aufgrund der ausserordentlichen Vulgarität besser geblieben (UA act. 1083). Schliesslich vermag auch die pauschale Behauptung der Beschuldigten, K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden (UA act.