1.4.2. In Bezug auf den ersten Teil des angeklagten Sachverhalts in der Denner- Filiale ist zum Tatablauf auf die Aussagen der beteiligten Personen abzustellen. Den zweiten Teil der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz der Denner-Filiale wurde von den Zeugen K. und L. beobachtet. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in Bezug auf die Beschimpfungen und Drohungen davon aus, dass die Beschuldigte D.G. mit den Worten «Hurensohn» und «ich ficke deinen toten Vater» beschimpfte sowie mit den Worten «ich bringe dich um» und «ich mache dich kaputt» in Angst und Schrecken versetzt hat.