Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte einerseits durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben hat (Provokation; Abs. 2) oder andererseits die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion; Abs. 3). Es wird eine unmittelbare Reaktion verlangt.